Mit großer Sorge und Betroffenheit hat das Salzburger Ärzteforum für das Leben die Aufhebung des Verbotes des assistierten Suizides durch den Spruch des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020 vernommen.

Aus dem verfassungsmäßigen Recht auf Leben und Selbstbestimmtheit im Leben wurde argumentativ nicht nachvollziehbar der rechtliche Anspruch einer autonomen Entscheidung über das Wann und Wie des eigenen Todes abgeleitet.

Unter Berücksichtigung der historischen Erfahrungen in Ländern, die langjährig assistierten Suizid und Euthanasie praktizieren, ist eines sicher: Diese Entscheidung ist ein Dammbruch, welcher auch in Österreich weitreichende und langfristige Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Dieser ersten Ausnahmeregelung, wann eine Tötung eines Menschen unter Mitwirkung eines anderen erlaubt sei, könnten weitere folgen. Es liegt nun in der Verantwortung der Politik, dies zu verhindern.

Mit der Legalisierung des assistierten Suizids wird eine schiefe Ebene betreten, deren Dynamik uns in den Benelux-Staaten, der Schweiz oder Kanada in verschiedensten Variationen vor Augen geführt wurde: Bleibt assistierter Suizid zunächst nur Terminalkranken vorbehalten, folgt schrittweise eine weitere, facettenreiche Liberalisierung: eine Öffnung für chronisch Kranke inkl. psychisch Kranker, in der Folge die aktive Tötung auf Verlangen / Euthanasie (u.U. auch jener von Demenz-Patienten, Kindern und Jugendlichen sowie schwer behinderter Patienten), der Altersfreitod und zu guter Letzt die Diskussion um Organexplantation nach assistiertem Suizid. Parallel entwickelt sich ein zunehmender Druck auf Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, assistierten Suizid in ihren Institutionen zuzulassen, und auch auf die Ärzteschaft, sich an Euthanasiebehandlungen zu beteiligen.

In der Argumentation des VfGH besonders erschreckend ist für uns als Ärzte, dass die VfGH-Richter keinen Unterschied zwischen der Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen oder der Inkaufnahme einer Lebensverkürzung durch eine medizinische Behandlung einerseits und der Inanspruchnahme von Assistenz beim Suizid erkennen. Aus ethischer Sicht stellt das wesentliche Unterscheidungsmerkmal die Intention dar: Hier steht die Absicht einer Erleichterung und Vermeidung von Verlängerung des Leidens – dort die der bewussten Beendigung des Lebens.

Das Salzburger Ärzteforum hatte die Salzburger Bioethik-Dialoge 2020 unter dem Titel „Modernes Sterben“ (www.bioethik-dialoge.at) umfassend den Aufgaben und Grenzen der Medizin am Lebensende gewidmet. In diesem Sinn bedarf es nun eines breiten öffentlichen Informations- und intensiven Diskussionsprozesses, um die potentiellen gesellschaftspolitischen Folgewirkungen des VfGH-Entscheids nüchtern und auch anhand der Erfahrungen anderer europäischer Länder darzustellen.

Wir richten als Ärzte einen eindringlichen Appell an den Gesetzgeber, jede rechtliche Möglichkeit auszuschöpfen, um die Folgen dieses VfGH-Urteils zu minimieren.